Satzung HIS Kingdom e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „HIS Kingdom“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e. V."
- Der Verein hat seinen Sitz in Müden / Aller.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion. Ausgehend von einer christlichen Ethik möchte der Verein in der Gesellschaft das Bewusstsein und Engagement wecken, fördern und stärken, sich für die Überwindung von Hunger und Armut, Verfolgung und Unfrieden in der Welt sowie für den Schutz der Schöpfung einzusetzen.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, indem der Verein Veranstaltungen und weitere Maßnahmen durchführt und fördert, die in Kirche, Öffentlichkeit und Politik dem Vereinszweck dienen und dazu beitragen können, dass sich gesellschaftliche, politische und wirtschaftliche Rahmenbedingungen für eine nachhaltige menschliche Entwicklung verbessern.
- Daneben beschafft der Verein finanzielle Mittel für die Förderung des Vereinszwecks durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die sich am Aufbau einer gerechten Gesellschaft beteiligen und Menschen weltweit beistehen, die in Hunger und Armut leben, deren Menschenwürde und -rechte verletzt werden oder die von Kriegen oder anderen Katastrophen bedroht oder aktuell betroffen sind.
- Zur Erreichung dieser Ziele kann der Verein Mitarbeiter anstellen, Grundstücke erwerben und Gebäude errichten.
§ 3 Mittel des Vereins
- Die zur Erreichung ihrer gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke benötigten Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliederbeiträge, Spenden und Veranstaltungen.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
- An Vorstandsmitglieder nach § 6 können angemessene Vergütungen gezahlt werden, insbesondere auf der Basis abgeschlossener Anstellungsverträge.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins ideell und finanziell unterstützt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Eine Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
- Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrags sind in der Beitragsordnung geregelt, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod eines Mitglieds bei natürlichen Personen bzw. mit der Auflösung bei juristischen Personen,
- durch freiwilligen Austritt des Mitglieds aus dem Verein (der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands; er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig),
- durch Streichung eines Mitglieds von der Mitgliederliste (ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist; die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen),
- durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein (ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden; vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen; eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen).
§ 5 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus 2 bis 4 natürlichen Personen, unter ihnen der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, b) Entlastung des Vorstandes, c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, c) Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung, d) Änderungen der Satzung, e) Anstellung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, f) Erwerb oder Veräußerung von Grundstücken oder Gebäuden, g) Aufnahme oder Vergabe von Darlehen sowie außergewöhnliche Aufwendungen, h) Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder es von mindestens 1/3 der Mitglieder verlangt wird, jedoch mindestens einmal jährlich.
- Der Vorstand setzt die Tagesordnung der Mitgliederversammlungen fest. Er beruft die Mitgliederversammlungen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und mit Angabe der Tagesordnung ein.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine E-Mail-Adresse des Mitglieds mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitglieds elektronisch per E-Mail an die zuletzt genannte E-Mail-Adresse erfolgen, sofern das Mitglied dem nicht schriftlich gegenüber dem Vorstand widersprochen hat.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Hierfür bestimmt der Versammlungsleiter zu Beginn einen Schriftführer. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Leiter der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen. Es gibt Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers sowie die gefassten Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse wieder. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Stimme muss persönlich abgegeben werden, Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zulässig.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt, muss die Abstimmung schriftlich und geheim durchgeführt werden.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
- Die Wahl des Vorstandes regelt die Wahlordnung des Vereins.
§ 9 Datenschutz
- Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden personenbezogene Daten erhoben: ggf. Titel, Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail-Adresse, ggf. Bankverbindung. Darüber hinaus wird erfasst, ob der Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde, ob Daten veröffentlicht werden dürfen, ob der Zustellung von Post per E-Mail widersprochen wurde.
- Die unter (1) genannten Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
- Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder z.B. auf der Homepage oder in einer Vereinszeitschrift, wenn das Mitglied nicht widersprochen hat.
§ 10 Mitteilungspflicht bei Satzungsänderung
- Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins und die Verwendung seines Vermögens betreffen, sind vor Inkrafttreten dem Finanzamt und dem Amtsgericht zur Prüfung mitzuteilen.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine 4/5-Mehrheit.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Johannes Gemeinde Müden e.V. in 38539 Müden / Aller, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung bzw. Gründungsversammlung vom 14.04.2015 verabschiedet.
Müden, den 14.04.2015